Rechtliches: Der TfP Vertrag

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Sobald du einen Menschen fotografierst und das Bild veröffentlichen willst, brauchst du seine Einwilligung – sonst ist Ärger vorprogrammiert. Das richtige Werkzeug dafür ist der TfP-Vertrag. In diesem Beitrag erkläre ich dir, was ein TfP-Vertrag ist, was unbedingt hineingehört, und ein auf Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt beantwortet die wichtigsten Fragen.

Porträt aus einem Fotografie-Workshop, Model Julia
Alle Fotos in diesem Beitrag sind während eines Porträt-Shootings entstanden. Model: Julia

Dieser Text ist ein Auszug aus meinem eBook über Porträtfotografie.

Was ist ein TfP-Vertrag?

TfP steht für Time for Prints: Das Model gibt seine Zeit, der Fotograf liefert dafür die fertigen Bilder. Der TfP-Vertrag regelt, wie diese Fotos später verwendet werden dürfen. Ohne eine solche Vereinbarung produzierst du für die digitale Schublade – veröffentlichen darfst du die Bilder dann nämlich nicht. Wichtig: TfP heißt nicht automatisch „kostenlos“, sondern dass Fotograf und Model ihre Kosten (Fahrt, Equipment, Location, Kleidung) jeweils selbst tragen.

In der Praxis gilt „TfP-Vertrag“ synonym für mehrere Varianten:

  • TfP (Time for Prints): Zeit gegen fertige Abzüge. Statt Prints sagt man oft offener Pictures.
  • TfCD / TfDVD: Das Model erhält die Aufnahmen auf CD bzw. DVD – meist bei größeren Datenmengen.
  • Model Release: ein Vertrag, in dem die Rechteübertragung für Veröffentlichung und Verbreitung rechtsverbindlich vereinbart wird. Im deutschsprachigen Raum meist in den TfP-Vertrag eingearbeitet.

Was muss in einen TfP-Vertrag? – die Checkliste

Porträtaufnahme aus dem Workshop

Die wesentlichen Bestandteile eines TfP-Vertrags sind:

  • Vertragsparteien: Name und Anschrift von Model und Fotograf.
  • Umfang der Rechteübertragung: die wichtigste Regelung. Für welche Zwecke und in welchem Umfang dürfen die Bilder genutzt werden? Hier lassen sich zeitliche, örtliche und inhaltliche Beschränkungen vereinbaren – ebenso, ob (und welche) Rechte das Model selbst erhält.
  • Vergütung: welche Gegenleistung das Model erhält. (Wichtig zu wissen: Nach § 22 KUG gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn das Model für die Abbildung eine Entlohnung bekommen hat.)

Rechtlicher Rahmen: KUG und DSGVO

Grundlage ist das Kunsturhebergesetz (KUG): Nach § 22 dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden, § 23 nennt einige enge Ausnahmen. Seit 2018 gilt zusätzlich die DSGVO – neben der KUG-Einwilligung ist also auch der datenschutzrechtliche Aspekt zu beachten. Was das konkret für deinen TfP-Vertrag bedeutet, klärst du im Zweifel mit einem auf Medienrecht spezialisierten Fachanwalt; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Das Interview mit dem Rechtsanwalt

Für die rechtlichen Details habe ich den Rechtsanwalt Nils Volmer gebeten, ein paar Fragen zu beantworten. Er ist in der auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei meibers.rechtsanwälte in Münster tätig (Urheber-, Medien-, IT- und Datenschutzrecht). Die folgenden Antworten sind sein wörtlicher O-Ton.

Porträtaufnahme aus dem Workshop

Brauche ich überhaupt eine Einwilligung?

Eine „formale Aufnahmegenehmigung“ ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei der Abbildung von Personen geht es um das Recht am eigenen Bild. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person öffentlich zur Schau gestellt werden. Hiervon gibt es im KUG (§ 23) einige enge Ausnahmen, aber grundsätzlich braucht man eine Einwilligung.

An die Form der Einwilligung werden keine besonderen Anforderungen gestellt – sie kann schriftlich, mündlich oder konkludent (sich aus den Umständen ergebend) erklärt werden, etwa wenn eine Person aktiv für ein Foto posiert. Empfehlenswert ist trotzdem eine schriftliche Vereinbarung, denn im Streitfall muss der Fotograf nachweisen können, dass die Einwilligung erteilt wurde. Dabei sollten Umfang und Reichweite schriftlich festgehalten werden: Bei nicht genau bestimmtem Zweck muss man davon ausgehen, dass die Einwilligung nur so weit reicht, wie es zur Erfüllung des Aufnahmezwecks erforderlich war.

Ist der Vertrag bindend – kann das Model widerrufen?

Porträtaufnahme aus dem Workshop

Grundsätzlich sind solche Verträge bindend, sofern sie nicht nach den allgemeinen Regeln unwirksam sind. Liegt ein wirksamer Vertrag vor, ist es für das Model schwierig, die erteilte Einwilligung zu widerrufen. Wurde dazu nichts vereinbart, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht frei widerruflich ist – es ist ein wichtiger Grund erforderlich. Bei Aktaufnahmen kann das etwa ein gewandeltes inneres Verhältnis sein, das aber erst nach einer gewissen Zeitspanne plausibel wird. Der Widerruf muss also sehr gut begründet werden.

Ein Vertrag für mehrere Shootings?

Man kann auch einen längerfristigen Kooperationsvertrag schließen. Wichtig ist, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (siehe oben) geregelt sind. Es lässt sich dann vereinbaren, dass der Vertrag für mehrere Shootings oder generell für einen bestimmten Zeitraum gilt.

Haftung und Schäden beim Shooting

Das ist ein komplexes Thema. Vertraglich kann die Haftung für Schäden in gewissem Umfang ausgeschlossen oder begrenzt werden, in einigen Bereichen ist das aber nicht möglich. Grundsätzlich haftet der schuldhafte Verursacher für den Schaden. Allgemeingültige Aussagen zur Absicherung sind schwierig; ratsam ist immer eine Haftpflichtversicherung, denn vollständig ausschließen lässt sich die Haftung nicht – das Restrisiko sollte versichert sein.

Vielen Dank an Herrn Volmer für diese Einschätzungen. Für deinen konkreten Fall – besonders wenn es um größere Veröffentlichungen oder Geld geht – lohnt sich eine individuelle Rechtsberatung; eine Anlaufstelle wäre die Kanzlei meibers in Münster.

Fazit

Wann immer du einen Menschen fotografierst und die Bilder veröffentlichen willst, gehört eine schriftliche Vereinbarung dazu – sie schützt beide Seiten und macht klar, was mit den Fotos passieren darf. Wenn du tiefer in die Porträtfotografie einsteigen willst, lies als Nächstes, was beim Fotografieren von Menschen wirklich den Unterschied macht: Porträtfotografie lernen: der größte Fehler.

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Karsten
Ich bin Karsten Kettermann, Fotograf und Fototrainer. Mir geht es selten um den nächsten Technik-Tipp, eher um die Fragen dahinter: Was macht ein Bild stark? Welche Entscheidung triffst du, bevor du auslöst? Ob du gerade in die Fotografie einsteigst oder seit Jahren fotografierst und immer wieder an die gleichen Grenzen stößt — ich helfe dir, bewusster zu sehen und klarer zu entscheiden. Ich bin Dipl.-Designer (FH), habe 9 Fachbücher über Fotografie und Bildbearbeitung geschrieben und lehre schon über 30 Jahre Fotografie.
12 Kommentare
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Edgar Hülswitt

Ich hatte einmal folgenden Fall:
Wir berichten über Varieteveranstaltungen und werden zu den jeweiligen Presseterminen zur Veranstaltungseröffnungen eingeladen.
Zur der Zeit haben wir noch die Pressebilder des Veranstalters für unsere Berichte genutzt.
Zwei Jahre nach einem entsprechenden Bericht haben wir dann wegen eines Bildes eine Abmahnung bekommen. Begründung:
Die Künstlerin hat das Bild zwar zur Verwendung für Berichterstattungen freigegeben, war aber dazu nach dem Vertrag mit dem Fotografen nicht berechtigt.
Wir sollten nunmehr den geforderten Betrag zahlen und uns nach Empfehlung der professionellen Abmahnagentur dann Schadenersatz von dem Variete holen.
Haben wir natürlich nicht so gemacht, sondern uns professionelle Hilfe geholt.
Um entsprechenden Ärger zu vermeiden, nachen wir seitdem eigene Bilder bei den Varieteveranstaltungen..

Henry

Das heißt also Bilder die ich selber geschossen habe von z.B. Helene Fischer ich auch veröffentlichen darf, da Sie eine öffentliche Person ist. Habe ich das so richtig verstanden. Ist das allgemein mit prominente Personen so, oder gibt es da auch Grauzonen.

Henry

Das Interview war sehr aufschlussreich. Vielen Dank dafür. Frage noch, wie sieht es rechtlich aus wenn ich eine Schlagersängerin wie Helene Fischer fotografiere. Darf ich diese Bilder veröffentlichen oder kann ich da ärger kriegen.

michael twardowski

Sehr interessant, vielen Dank!

Rudolf Günter

Frage an Herrn RA Volmer :
Ist denn bei einem Hobbyfotografen die private Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig, wenn dem Model beim Shooting aus Gründen, für die der Fotograf eintrittspflichtig ist, etwas passiert ?

Tanja

Ich habe eine Frage als Model. Was ist zum Beispiel, wenn es sehr viele gute Bilder aus einem Shooting gibt. Es wurde vereinbart, dass ich 10 aussuchen darf, die bearbeitet werden. Unbearbeitete bzw. die restlichen bekomme ich nicht. Hätte gerne ein paar mehr Bilder. Was mach ich nun? Ich werde auch sicher keine ohne Zustimmung oder selbstbesrbeitet veröffentlichen. Es ist nur ärgerlich weil sehr viel gutes Material dabei ist. Den vertrag hat mir der Fotograf noch nicht vorgelegt. Möchte jetzt aber auch keinen Aufstand machen, da ich gerne weiter mit ihm arbeiten möcht und nicht als Zicke abgestempelt werden will. Was kann ich da tun. Mir würde ne Auswahl von 13 oder 14 pics reichen.

AlejandroFefe

Moin Tanja,

ich bin auch kein Anwalt. Ich bin zufällig über diesen Artikel gestolpert und denke, du hast einen Vertrag für ein TfP-Shooting unterschrieben – zumindest klingt es nach so einer Standard-Vorlage.
Mal kurz ein Versuch der Erklärung: der Fotograf und du arbeitet beide „kostenlos“. Dafür dürft ihr beide die Bilder benutzen. Der Unterschied ist, der Fotograf wird noch Zeit für die Nachbearbeitung aufbringen müssen. Dies kann auch nur die „Entwicklung“ der RAW-Bilder sein. Daher wird in solchen Verträgen ein gewisses Limit an Bearbeitungen hinterlegt.
Der richtige Schritt ist einfach mal fragen.